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Vereinssatzung

V E R E I N S S A T Z U N G  der

Klever Tauchgemeinschaft e.V.

§ 1 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, den Tauchsport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.
Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn. Er verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des Verbands Deutscher Sporttaucher (VDST).

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Klever Tauchgemeinschaft 1974 e.V. und hat seinen Sitz in Kleve.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer  6 VR 383.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder gut beleumdete Tauchsportfreund werden, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind, mit Ausnahme der Versicherungsbeiträge, von Beitragszahlungen befreit.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, im übrigen aber die Interessen des Vereins fördern.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie fördernde Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die aktiven Mitglieder haben das Recht, die vorhandenen Vereinsgeräte unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen zu benutzen.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.

Alle Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet:
a) in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins die Unterwasserjagd sowie alle Tauchunternehmen, die in den Bereich des gewerblichen Tauchens fallen, zu unterlassen.
b) ein ärztliches Tauchtauglichkeitszeugnis nach den Richtlinien des CMAS beizubringen.
c) Beim Training und bei Tauchunternehmungen des Vereins den Anforderungen der Ausbilder und eingeteilten Gruppenleiter Folge zu leisten

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Übertritt vom aktiven zum passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muß dem Vorstand zum Jahresende mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß

Die Austrittserklärung hat bis zum 30.11. eines jeden Jahres ausschließlich schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

Der Ausschluß erfolgt:
a) Wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung drei Monate im Rückstand ist.
b) Wegen groben unsportlichen Verhaltens oder wegen Unkameradschaftlichkeit.
c) Wegen wiederholten Verstößen gegen die Sicherheitsbestimmungen.
d) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
e) Wegen Schädigung der Interessen des Internationalen Tauchsports  oder einer tauchsportlichen Vereinigung.
f) Aus sonstigen Gründen, die gegen die Vereinsdisziplin verstoßen.
Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben,, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief  bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluß ist ein Einspruch bei einer außerordentlicher Mitgliedersammlung binnen 4 Wochen statthaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragszahlungen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Beitrag

Aufnahmegebühr und Beitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Neu eintretende Mitglieder haben erst dann die vollen Mitgliedsrechte, wenn die Aufnahmegebühr und der Beitrag bezahlt sind. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
Der Vorstand hat das Recht, Beiträge zu stunden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammelung

Die Jugend verwaltet sich selbst. Ihre Organe sind:
1) der Jugendausschuß
2) die Jugendversammlung
Die Jugend gibt sich eine Jugendsatzung, die der Vereinssatzung entspricht. Die Jugendwarte werden vom Vorstand in ihrem Amt bestätigt. Sie üben als Vorstandsmitglieder das einfache Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aus.

§ 8 Der Vorstand

a) der Vorstand besteht aus:
1.) dem 1. Vorsitzenden
2.) dem 2. Vorsitzenden
3.) dem technischen Leiter
4.) dem Gerätewart
5.) dem Kassenwart
6.) dem Schriftführer
7.) den Jugendwarten

b) der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand
gem. § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein zur Vertretung berechtigt.

c) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliedsversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Vierteljahr, durch den Vorstand zu laden. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
Vorschläge zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung verlangt. In diesem Fall sind.
Alle Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzuladen.
In der Mitgliederversammlung gefaßte Beschlüsse und Protokolle sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stimmberechtigt.

§ 11 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Satzungsänderungen

Die Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Abgabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekanntzugeben.
Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von drei vierteln der erscheinenden stimmberechtigen Mitglieder.

§ 13 Haftungsausschluß

Die Beteiligung an den Veranstaltungen des Vereins einschließlich der Benutzung von Geräten des Vereins erfolgt auf eigene Gefahr des einzelnen Mitgliedes oder Gastes.
Der Verein lehnt jede Haftung für sich und seine Mitglieder ab.

§ 14 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wobei drei viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
Das Restvermögen soll treuhänderisch durch die Stadt Kleve bis zu einer Neugründung eines Tauchsportclubs verwaltet werden.

Fassung vom Juli 2000

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